Mit dem Neuwagen in die freie Werkstatt? Ja!!
Die regelmäßige,
fachgerechte Wartung dient dem Erhalt Ihrer
Garantieansprüche gegen den Kfz-Hersteller.
Die volle Gewährleistung bleibt Ihnen
erhalten.
(laut EU Kommission
Leitfaden; GVO 1400/2002)
Die
Europäische Kommission stellt in ihrem
Leitfaden zur GVO klar, dass der Verbraucher
nicht seine Gewährleisungsansprüche
verlieren darf, nur weil eine reguläre
Wartung oder Reparatur von einer freien
Werkstatt ausgeführt wurde. Ein
Fahrzeughersteller darf seine
Gewährleistungs- oder
Garantieverpflichtungen nicht pauschal
ablehnen, nur weil beispielsweise ein
Ölwechsel in einer freien Werkstatt
vorgenommen wurde.
Beispiel:
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Nichts mit Gewährleistungs- oder
Garantieansprüche zu tun haben etwa die
Reparatur von Unfallschäden, der
nachträgliche Einbau einer Klimaanlage oder
regelmäßige Wartungsarbeiten wie etwa der
Ölwechsel. Die Kosten für solche Arbeiten
trägt der Verbraucher. Daher hat der
Autofahrer im marktwirtschaftlichen
Wettbewerb die freie Wahl, ob er sein
Fahrzeug in einer Vertragswerkstatt oder
einem unabhängigen Meister-Betrieb warten
bzw. reparieren lassen möchte. Der
fachmännische Service in einer freien
Werkstatt hat grundsätzlich keinen Einfluss
auf den Fortbestand der Verbraucherrechte.
Die GVO bildet den gesetzlichen Rahmen
für den Vertrieb von Neufahrzeugen und
Serviceleistungen. Sie enthält wichtige
Regelungen, die auf mehr Wettbewerb im
automobilen Service, Reparatur- und
Ersatzteilemarkt hat. Die Europäische
Kommission hat dadurch das Recht der
Autofahrer gesichert, ihre Fahrzeuge in
einer Werkstatt ihrer Wahl und zu
wettbewerbskontrollierten Preisen warten und
reparieren zu lassen.
WICHTIG:
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Natürlich gibt es auch hier
Bestimmungen, die Sie möglicherweise an eine
Vertragswerkstatt binden. Deshalb benötigen
wir ALLE Unterlagen, wie Kaufvertrag,
separate Verträge und Versicherungspolicen
die beim Kauf ihres Fahrzeuges von Ihnen
unterschrieben wurden, bevor wir uns um Ihr
Fahrzeug kümmern können.